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Teilrevision Mehrwertsteuergesetz per 01.01.2018

Der Bundesrat setzte in seiner Sitzung vom 2. Juni 2017 das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz per 01.01.2018 in Kraft. Mit der Teilrevision werden im wesentlichen mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen abgebaut. Folgend die wichtigsten Neuerungen:

  • Neu werden Unternehmungen im Inland registrierungspflichtig, wenn die steuerbare Leistung im In- und Ausland CHF 100‘000 übersteigt. Steuerpflichtig wird die steuerbare Inlandleistung.

  • Neu werden Unternehmungen im Ausland registrierungspflichtig, wenn die steuerbare Leistung im In- und Ausland CHF 100‘000 übersteigt. Steuerpflichtig wird die steuerbare Inlandleistung.

  • Durch die Registrierungspflicht von Unternehmungen im Ausland, kann die Beurteilung der Bezugssteuer ändern.

  • Neu findet auf Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen die Margenbesteuerung und nicht der Abzug fiktiver Vorsteuern Anwendung.

  • Die Anwendung zum Abzug fiktiver Vorsteuern wurde erweitert. Die Verwendungseinschränkung ist aufgehoben.

  • Neu kann die freiwillige Versteuerung (Option auf ausgenommenen Leistungen), auch ohne offenes Ausweisen der Steuer gegenüber der Kundschaft, durch Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung erfolgen.

  • Das Gemeinwesen ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als CHF 100’000 Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen (vorher CHF 25'000).

! Wichtig für Privatpersonen !

  • Werkvertragliche Lieferungen aus dem Ausland wurden bei Nicht-Steuerpflichtigen nur mit Aufforderung der Mehrwertsteuerverwaltung erhoben. Ab 01.01.2018 entfällt die Aufforderungspflicht. Somit kann z.B. eine Malerarbeit einer ausländischen Unternehmung für eine Privatperson unangenehme Mehrwertsteuerfolgen nach sich ziehen!

Zudem wird mit der Volksabstimmung (Altersvorsorge 2020) am 24.09.2017 klar, ob die derzeitigen Mehrwertsteuersätze per 01.01.2018 angepasst werden müssen. Wir empfehlen, Offerte, Verträge, Kataloge usw. mit dem Hinweis „zuzüglich aktuell gültige Mehrwertsteuer, zurzeit 8.0%“ (resp. 2.5%, 3.8%) zu versehen. Werden die Steuersätze geändert, müssen auch die Buchhaltungssysteme angepasst werden!

Bei jeder Veränderung oder Neuerung können sich neue Vor- und Nachteile ergeben. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Vorteile auszuschöpfen und die Nachteile zu beseitigen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


Liestal, im Juni 2017
Duttweiler Treuhand AG 
Nicole Ziegler
Dipl. Treuhandexpertin