Neues Mehrwertsteuergesetz per 01.01.2018
Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bringt für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen keine wesentlichen Änderungen. Mit der neuen Gesetzgebung wird aber der Wettbewerbsnachteil grenznaher Unternehmungen behoben. Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig. Bisher nicht mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen im Inland mit grenzüberschreitenden Leistungen ins Ausland, empfehlen wir die Prüfung der obligatorischen Mehrwertsteuerpflicht. Wenn Sie regelmässig Leistungen aus dem Ausland beziehen, empfehlen wir die Überprüfung der Mehrwertsteuerregistrierung Ihres ausländischen Lieferanten/Dienstleisters unter www.uid.admin.ch. Ist Ihr Lieferant/Dienstleister im Steuerregister eingetragen, entfällt allenfalls eine bisherige Bezugssteuerpflicht. Für Fragen und Steuervertretungen ausländischer Unternehmungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Liestal, im Oktober 2017
Duttweiler Treuhand AG
Nicole Ziegler
Dipl. Treuhandexpertin